25.02.2003
MOTORRAD

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Streckensperrungen: Juristische Grundlage
Streckensperrungen: Juristische Grundlage

Die unerfreulichsten Verkehrsbeschränkungen für Motorradfahrerinnen und -fahrer sind Streckensperrungen. Solche Fahrverbote gelten meist an Wochenenden und Feiertagen - also genau dann, wenn Motorradfahren zeitlich attraktiv ist.

Die unerfreulichsten Verkehrsbeschränkungen für Motorradfahrerinnen und -fahrer sind Streckensperrungen. Solche Fahrverbote gelten meist an Wochenenden und Feiertagen - also genau dann, wenn Motorradfahren zeitlich attraktiv ist. Grund für diese Maßnahmen sind außergewöhnlich hohe Unfallzahlen auf speziellen Streckenabschnitten oder Klagen von Anwohnern gegen die angeblich hohe Lärmbelästigung durch die große Anzahl von Motorrädern.


Die rechtliche Handhabe finden die anweisenden Verkehrsbehörden im Paragraph 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StvO). Dort heißt es: "Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie (. . .) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen."

Obwohl eine Streckensperrung für motorisierte Zweiräder immer nur der letzte Schritt sein darf, werden in der Bundesrepublik immer mehr beliebte Straßen für Motorradfahrerinnen und -fahrer dichtgemacht. Selbst eine unanfechtbare Messung etwa des Schallpegels an Sonn- und Feiertagen liegt nicht in allen solchen Fällen vor.


Dennoch sind diese Verbote, seien sie auch noch so einseitig und auf den ersten Blick anfechtbar, rechtens. Rechtsanwalt Hermann Lux aus München, der 1985 eine Rücknahme des Fahrverbots am Sudelfeld vor Gericht erwirkte, kommentiert diesen Zustand so: "Richter sind Menschen - jeder hat seine eigene Meinung - auch über Motorräder und deren Wert beziehungsweise Unwert für die Gesellschaft. Und aus solchen Meinungen entsteht ein Urteil."


Warum das motorradfreundliche Gerichtsurteil in Sachen Sudelfeld kein Musterprozeß war, beantwortet Lux so: "Es ist eigentlich schon ein Musterprozeß, nur sind die Urteile des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Gerichtshofs wegen der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland für die entsprechenden Gerichte anderer Bundesländer nicht bindend."




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