MOTORRAD erklärt: Wann endet ein Tempolimit?

MOTORRAD beantwortet nicht gestellte Fragen
:
Wann und wie endet ein Tempolimit?

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Es kursieren viele Halb- und Unwahrheiten, wann und wie ein Tempolimit endet. Uns hat zwar keiner gefragt, wir klären aber trotzdem auf.

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Ortsschild, Aufhebungsschild, Auffahrt oder das Ende eine Baustelle: Klare Sache. Freie Fahrt. Nicht ganz. Grundsätzlich endet ein geltendes Tempolimit auf einer Strecke nie ohne Kennzeichen oder Schild. Entweder hebt ein Schild das Limit auf oder setzt ein neues. Generell wird zwischen zwei Arten von Tempolimits unterschieden: dem Streckenverbot und den Zonenverboten.

Was ist ein Streckenverbot?

Das Streckenverbot wird von dem bekannten runden Tempolimit-Schild mit dem roten Rand, weißer Grund, Tempo-Ziffer in Schwarz (Schildnummer 274) angezeigt. Es gilt bis …

  • … zum Ende einer Strecke (Abbiegen in eine Einmündung oder Nebenstraße ohne neues Tempolimit).
  • … zu einer gelben Ortstafel, egal ob beginnen oder endend.
  • … zu einem neuen Tempolimit.
  • … zu einem Aufhebungszeichen.

Was ist ein Zonenverbot?

Gilt das Streckenverbot für nur eine Strecke, umfasst ein Zonenverbot einen größeren Bereich von Straßen oder Strecken. Es wird von einem rechteckigen Schild mit der Tempolimitangabe und der Zusatz "Zone" bei der Einfahrt markiert. Zonenverbote müssen immer von einem Aufhebungsschild beendet werden. Das Zonen-End-Schild ist ausgegraut und mit fünf schwarzen Diagonalstreifen versehen, also den Aufhebungsschilder sehr ähnlich.

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Das Zonenverbotsschild (links), mit der Nr. 274.1, muss immer vom Schild Nr. 274.2 (rechts) aufgehoben werden.

Was ist ein Aufhebungsschild?

Es gibt aktuell zwei Aufhebungsschilder. Zum einen hebt das Schild Typ 278 – angegraute Geschwindigkeit mit 5 schwarzen Querstreifen – das aktuell gültige Streckenverbot auf. Ist keine Zahl zu sehen, sondern nur fünf schwarze Querstreifen auf weißem Grund hebt, sehen wir das Schild mit Nummer 282 und das hebt alle Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie Überholverbote auf (Nr. 282).

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Das Streckenverbotsschild Nr. 274 (links) zeigt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit an, dieses Tempolimit wird vom Schild Nr. 278 (Mitte) oder vom Schild Nr. 282 (rechts) aufgehoben.

Tempolimits gelten nach Einmündungen weiter

Hartnäckig hält sich die Annahme, nach Kreuzungen, Einmündungen oder Autobahn-Auffahrten würde das Tempolimit nicht mehr gelten, wenn danach kein weiteres Schild das Tempo vorschreibt. Das ist falsch und führt oftmals zu Irritationen. Biegt ein Fahrer von einer Tempo-30-Strecke innerorts auf eine Straße gleichen Ranges ab oder überquert eine Kreuzung, gilt ohne Wiederholungsschild weiter Tempo 30. Allerdings: Als Ortsunkundiger könnte er oder sie laut ADAC unter Umständen mit einem Widerspruch gegen ein Bußgeld Erfolg haben. Umgekehrt: Biegt ein Fahrer von einer Tempo-30-Strecke auf eine Nebenstraße ab, gilt wieder Tempo 50, wenn kein Wiederholungsschild steht.

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Autobahn-Auffahrt hebt Tempolimit nicht auf

Nach Autobahnzufahrten gilt das Streckenverbot wie oben beschrieben weiter, ein Wiederholungsschild ist rechtlich nicht notwendig – sollte aber aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgestellt werden. Da unter Umständen unterschiedliche Tempovorgaben für Auffahrt und Autobahn zu gefährlichen Situationen führen könnten oder man deshalb schlicht zu schnell auf der Autobahn unterwegs ist. Verkehrssicherheitsexperten und der ADAC fordern daher, auf Autobahnen nach Auffahrten das Wiederholungsschild grundsätzlich zu installieren.

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Elektronische Schilder gelten weiter

Weiterhin gilt: elektronische Schilderbrücken zeigen verbindlich Verkehrsschilder an und die sind selbst dann gültig, wenn die darauffolgende Schilderbrücke ausgeschaltet ist. Eine ausgeschaltete Schilderbrücke hebt die zuvor gezeigten Schilder nicht auf, das können nur die Aufhebungszeichen. Dabei ist es egal ob als Schild oder als Leuchtanzeige.

Aufhebung, wenn die Gefahr vorbei ist

Als weitere Aufhebung eines Tempolimits gelten auch Zusatz- oder Gefahrenzeichen. Sie geben mit dem Tempolimit einen Zeitbereich (z. B. 6 – 22 Uhr), eine Strecke (z. B. 250 m) oder einen Gefahrenbereich (z. B. Baustelle) an. Außerhalb des angezeigten Zeitraums oder nach der angegebenen Strecke gilt das Tempolimit automatisch nicht mehr. Ist der Gefahrenbereich eindeutig verlassen (Baustelle, Kurve, Gefälle, etc.), ist das Geschwindigkeitslimit nicht mehr gültig und braucht kein Aufhebungszeichen mehr

Fazit

Kreuzungen, Einmündungen, Autobahnauffahrten heben ein Tempolimit nicht automatisch auf. Es braucht immer ein Aufhebungszeichen oder ein neues Limit. Gefährlicher kann das Thema v. a. auf der Autobahn werden. Beispiel: Ein Fahrer fährt mit erlaubten 80 km/h auf die Autobahn auf und wäre ohne Schild theoretisch weiter in der Pflicht 80 zu fahren, selbst wenn auf der Autobahn kein Tempolimit gelte. Solche Szenarien sollten nicht vorkommen, so Experten. Zum reglementierten deutschen Straßenverkehr mag dieser Konjunktiv nicht so recht passen.

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