Ratgeber Recht: Scheunenfund

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Scheunenfund

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Zulassung ohne Fahrzeugpapiere unmöglich? Klar geht das.

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Zulassung ohne Fahrzeugpapiere

Es sind die spontanen Entscheidungen, die glücklich machen. Oder aber ins Unglück stürzen. Exemplarische Situation: Da steht ein Zuckerstück von Motorrad in irgendeiner Garage oder Scheune abseits professioneller Motorrad-Ankäufer-Begierde ein konkurrenzlos gutes Angebot. Einziges Manko: Der verkaufswillige Besitzer hat die Papiere verschlampt, nie besessen oder deren Aufbewahrungsort komplett vergessen.

Was nun? Trotzdem zuschlagen und mitunter bei der Zulassung nervtötend den Amtsschimmel reiten? MOTORRAD zeigt, wie das ausweislose Fundstück aus der Scheune wieder auf die Straße kommt und den neuen Besitzer glücklich macht. Grundsätzlich benötigt man zur Zulassung eines Fahrzeugs eine so genannte Verfügungsberechtigung, die normalerweise ja durch die Fahrzeugpapiere (neuamtlich: Zulassungsbescheinigung Teil II, zuvor: Fahrzeugbrief) nachgewiesen wird. Fehlt allerdings die besagte ZB II beziehungsweise der Brief, regelt die Zulassungsordnung für diesen Fall nur schwammig, nach §12 einen Antrag auf Ausfertigung der ZB II zu stellen.

Hilfreich bei so einem Antrag erweisen sich etwaige Zollpapiere, alte Kaufverträge, Originalrechnungen und ähnliche Dokumente, welche die "Identität" des Fahrzeugs belegen. Seit dem 1. März 2007 besteht übrigens keine allgemeine Verpflichtung mehr, beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen, um eine erneute Ausfertigung des damaligen Briefs zu erlangen. In begründeten Einzelfällen prüft die Zulassungsbehörde allerdings selbständig, ob das Fahrzeug beim KBA im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) eingetragen ist.

Nächster Schritt zur Zulassung ist nach §12 Absatz 4 FZV das Aufgebotsverfahren im Verkehrsblatt, das zweimal monatlich erscheint. Die ZB II für das betreffende Fahrzeug muss in diesem Amtsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde öffentlich aufgeboten werden, damit unter Umständen bestehende Rechte an dem Fahrzeug geltend gemacht werden können. Die Frist beträgt zumeist 14 Tage.

Bis eine neue ZB II ausgefertigt werden kann, vergehen also in der Regel insgesamt sechs bis acht Wochen. Nicht selten verlangt die Behörde zusätzlich eine gebührenpflichtige eidesstattliche Versicherung über die Verfügungsberechtigung und den Verbleib der Fahrzeugpapiere, um Missbrauch vorzubeugen. Tauchen die ursprünglichen Papiere wieder auf, sollte der brave Bürger diese unverzüglich bei der Zulassungsstelle abliefern, sonst droht ein Bußgeld.

Darüber hinaus kann die Zulassungsbehörde keine eigenmächtigen weiteren Voraussetzungen aufstellen. Weigert sich die Behörde dennoch, eine neue ZB II auszustellen, unbedingt einen schriftlichen Bescheid verlangen! Dann Einspruch erheben und notfalls vor dem Verwaltungsgericht klagen. Und noch ein Tipp: Beim Kauf des Scheunenfunds den Verkäufer im Kaufvertrag eine "Erklärung an Eides statt" unterschreiben lassen, "uneingeschränkter Eigentümer" des betreffenden Fahrzeugs zu sein. Sicher ist sicher.

Selten kommt es allerdings zu größeren Problemen bei der Zulassung ohne Papiere. Trotz aller beschriebenen Hürden kein Hexenwerk - warum sich also ein Schnäppchen entgehen lassen?

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