143 km/h-Wheelie: Polizei Hamm ermittelt gegen Motorradfahrer

Polizei Hamm ermittelt gegen Motorradfahrer
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143 km/h-Wheelie geblitzt

© Polizeipräsidium Hamm

Die Polizei Hamm ermittelt gegen einen Motorradfahrer, der mit 143 km/h doppelt so schnell unterwegs war, als erlaubt – und zwar im Wheelie.

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In Hamm, einer Stadt in Nordrhein-Westfalen, wurde am Freitag, den 11. August 2023 ein Motorradfahrer geblitzt. Der mobile Blitzer mitsamt einem zivilen Fahrzeug der Polizei war auf die Münsterstraße ausgerichtet. Geschwindigkeitsbegrenzung an dieser Stelle: 70 km/h. Der geblitzte Motorradfahrer fuhr 143 km/h – auf dem Hinterrad.

Halter und Fahrer identifizierbar?

Nun fragen sich viele: Ist der Fahrer identifizierbar? Das muss sich erst noch zeigen. In jedem Fall ist aber der Fahrzeughalter identifizierbar, denn die Polizei hat weitere Bilder, unter anderem solche, die das Kennzeichen des Motorrads zeigen. Nun wird der Halter angeschrieben und ermittelt, wer der Fahrer war.

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Yamaha FZ1 auf dem Blitzer-Foto

Auf dem Blitzer-Foto eindeutig zu erkennen ist jedenfalls das Motorrad: eine Yamaha FZ1 aus den 2000er-Jahren. Ihr 1000er-Reihenvierzylinder-Motor stammte von einer früheren YZF-R1, noch mit 20 Ventilen, und hat in der FZ1 ziemlich spitz entfaltete 150 PS.

Konsequenzen für den Wheelie-Fahrer

Und wie sehen die Konsequenzen für den Fahrer aus, wenn er ermittelt wird? Der Pressemitteilung der Polizei Hamm ist zu entnehmen: "Der Tatbestandskatalog sieht bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung als Regelsanktion 600 Euro Bußgeld, 2 Monate Fahrverbot sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister vor." Die Polizei prüft allerdings, ob es bei diesem Regelsatz bleibt. Wenn die Ermittlungen ergeben, dass ein Vorsatz erkennbar ist, kann das Bußgeld auch verdoppelt werden. Das entscheidet dann aber nicht die Polizei, sondern die Bußgeldstelle.

Ermittelt wird von der Polizei auch, ob ein "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" vorliegt. Dann wäre ein Bußgeld die kleinste Sorge des Wheelie-Fahrers. § 315 Absatz 1 StGB regelt nämlich:

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Wheelie ist kein Straftatbestand. Aber ...

Dass ein Wheelie keinen Straftatbestand darstellt, entschied das Amtsgericht Lübeck im Jahr 2011 (Beschluss vom 09.12.2011; Az.: 61 Gs 125/11): "Das Aufstellen des Motorrads durch plötzliches Aufreißen des Gasgriffs – ein sog. Wheelie – stellt keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) dar." Aber: Bei einer Geschwindigkeit von 143 km/h bei erlaubten 70 km/h werden Staatsanwaltschaft und Polizei höchstwahrscheinlich ermitteln, ob der Fahrer billigend in Kauf nahm, dass er andere mit dieser Aktion gefährdete. Dann könnte die Sache mit dem Straftatbestand wieder anders aussehen.

Fazit

Wir haben unsere Kollegen vom Sportmotorrad-Magazin PS gefragt, was sie von der Sache halten. "Prinzipiell kann ein geübter Wheelie-Fahrer das Vorderrad auch bei niedrigen Geschwindigkeiten oben halten. Das ist natürlich sehr viel schwerer, denn Geschwindigkeit stabilisiert. Je langsamer ich bin, desto besser muss ich die ganze Fuhre mit der Hinterradbremse ausbalancieren können." Wer also unbedingt im öffentlichen Straßenverkehr seine Hinterrad-Akrobatik-Künste vorführen möchte, sollte sein Können im besten Fall so ausfeilen, dass nicht das doppelte Tempo der erlaubten Geschwindigkeit nötig ist. Tipp: Ein sportliches Einzylinder-Motorrad hilft ungemein – damit sind sogar Wheelies in Schrittgeschwindigkeit drin.

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