Besteht Versicherungsschutz?
Zunächst ist zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung und den sogenannten Sachversicherungen, also Voll- und Teilkaskoversicherung, zu unterscheiden. Die Haftpflichtversicherung kommt immer nur für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf, die anderen Personen durch den Gebrauch des Motorrads entstanden sind. Demgegenüber deckt die Teil- und Vollkaskoversicherung auch Schäden am eigenen Fahrzeug ab.
Bei beiden Versicherungsarten ist für den Fall von Tuningmaßnahmen zunächst zu beachten, dass solche in aller Regel als gefahrerhöhend bewertet werden mit der Folge, dass solche Umbauten der Versicherung gemeldet werden müssen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Obliegenheit, ein Verstoß hiergegen kann die Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen. Geregelt ist dies in §§ 23 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Jedoch sind für die Frage, ob der Versicherer im Schadensfall die Zahlung verweigern kann, zwei weitere Voraussetzungen notwendig.
Zum einen muss der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, in diesem Fall die Meldung der Umbauten, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Somit besteht dennoch eine Leistungspflicht der Versicherung, wenn dem Motorradfahrer die Tuningmaßnahmen nicht bekannt waren, beispielsweise weil diese bereits vom Vorbesitzer durchgeführt wurden und er dies nicht gemerkt hat.
Zum anderen muss das Tuning auch ursächlich für den Eintritt und den Umfang des Schadens gewesen sein. Wäre der Versicherungsfall also unabhängig von dem Tuning eingetreten, muss die Versicherung trotzdem zahlen.
Bei der Frage, ob Tuningmaßnahmen ursächlich für einen Schadensfall waren, geht die Rechtsprechung zum Teil sehr weit.
So bewertete das OLG Koblenz mit Urteil vom 14.07.2006 (Az.: 10 U 56/06) bereits die diversen Umbau- und Tuningmaßnahmen an einem PKW als mitursächlich für den Unfall und lehnte die Forderung des Klägers auf Ersatz des Fahrzeugschadens im Rahmen der Kaskoversicherung ab. Die Begründung des Gerichts: Die mit dem Tuning verbundenen technischen Veränderungen hätten einen unfallursächlichen Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers gehabt.
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Die Haftpflichtversicherung
Die oben genannten Grundsätze gelten auch bei der Haftpflichtversicherung. Die Tuningmaßnahme muss demnach ursächlich für den Versicherungsfall, sprich Unfall, gewesen sein.
Unabhängig davon ersetzt die Haftpflichtversicherung dem geschädigten Dritten alle Schäden, welche diesem durch den Unfall entstanden sind, unabhängig davon, ob das Motorrad getunt war.
Soweit der Unfall durch das Tuning verursacht wurde, kann die Versicherung jedoch vom Unfallverursacher Regress fordern. Dieser ist jedoch der Höhe nach begrenzt auf maximal 5.000 Euro, so in §§ 5 und 6 KfzPflVV geregelt.
Rechtliche Besonderheiten bei Tuningmaßnahmen
Generell ist anzuraten, nur im zulässigen Umfang Tuning zu betreiben. In §§ 19 ff. StVZO wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Umbauten und Tuningmaßnahmen am Motorrad zulässig sind.
Werden Umbauten am Motorrad entgegen der vorgenannten Vorschriften vorgenommen, erlischt unter Umständen die Betriebserlaubnis, was einen Verstoß gegen §§ 19 Absatz 5, 69a StVZO, § 24 StVG, 214a. 2 Bkat darstellt und mit einer Geldbuße von 90 Euro und drei Punkten geahndet wird.
Aber auch wenn eine Tuningmaßnahme unter Beachtung der §§ 19 ff. StVZO vorgenommen wurde, also beispielsweise vom TÜV abgenommen und eingetragen wurde, sollte dies trotzdem der Versicherung gemeldet werden. Entscheidend ist bei der Frage der Meldepflicht, ob das Tuning zu einer Gefahrerhöhung führt. Diese dürfte bei erheblichen Leistungssteigerungen immer der Fall sein.
Für die Erheblichkeit der Leistungssteigerung wird bei der Frage der Betriebserlaubnis allgemein davon ausgegangen, dass bis zu einer Leistungssteigerung von 10 % keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird und somit auch kein Erlöschen der Betriebserlaubnis eintritt, soweit nicht mit der Leistungssteigerung eine Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens einhergeht.
Diese Grundsätze können jedoch nicht ohne weiteres auf das Versicherungsverhältnis übertragen werden. Die Veränderungen am Motorrad sollten im Zweifel immer bei der Versicherung angezeigt werden.
Hierbei sollte auch bedacht werden, dass die Versicherung bei Gefahrerhöhungen, beispielsweise durch Tuning, auch das Recht zur Erhöhung der Versicherungsprämie und zur Kündigung des Versicherungsvertrags hat.