Die wichtigste Regel beim Motorradfahren lautet: nicht stürzen, Unfälle vermeiden. Aber was, wenn’s doch mal kracht? Hier steht, was unmittelbar danach zu beachten ist und welche Rechte Geschädigte haben.
Die wichtigste Regel beim Motorradfahren lautet: nicht stürzen, Unfälle vermeiden. Aber was, wenn’s doch mal kracht? Hier steht, was unmittelbar danach zu beachten ist und welche Rechte Geschädigte haben.
Was zahlt die Versicherung?
Sinn und Zweck der obligatorischen Haftpflichtversicherung ist es, den Fahrer oder Halter eines Fahrzeugs von Schadenersatzansprüchen zu befreien, sprich: das zu bezahlen, was der Fahrer an Fremdschaden angerichtet hat. Ein Geschädigter ist durch die Haftpflicht des Unfallgegners nach dem Unfall so zu stellen, als hätte es den Unfall nie gegeben. Das heißt im günstigsten Fall, die Versicherung bezahlt die Reparatur des entstandenen Schadens und kommt auch für mögliche Ausfälle auf. Allerdings tut sie das meist nicht ganz von sich aus. Hierfür muss der Geschädigte aber seine Ansprüche geltend machen. Versäumt er dies, ist es sein Problem. Außerdem muss er sich so verhalten, als ob er den Schaden aus eigner Tasche zahlen müsste, sprich: die kostengünstigste Lösung wählen. Fachleute sprechen hier von „Schadenminderungspflicht“.
Kostenvoranschlag oder Sachverständiger?
Als Faustregel gilt, dass Schäden bis 500 Euro sogenannte Bagatellschäden sind, für die die Beauftragung eines Sachverständigen unverhältnismäßig ist („Schadenminderungspflicht“). In solchen Fällen reicht der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt, der von der Versicherung zu bezahlen ist. Ist der Schaden höher, sollte ihn ein Sachverständiger schätzen. Tipp: Das Recht, sich selbst einen Sachverständigen zu suchen, sollte man unbedingt in Anspruch nehmen. Die Werkstätten kennen entsprechende Adressen. Niemand ist verpflichtet, den Sachverständigen einer Versicherung zu akzeptieren, der womöglich eher geneigt ist, den Schaden in deren Sinne niedriger zu schätzen.
Nutzungsausfall, Mietmotorrad, Motorradbekleidung
Dem Geschädigten steht ab dem Tag des Unfalls eine „Nutzungsausfallentschädigung“ bis zur Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Motorrads bei Totalschaden zu. Die Höhe richtet sich nach der Größe der Maschine, zwischen 10 und 66 Euro pro Tag. Wahlweise kann er aber auch die Bezahlung eines Mietmotorrads verlangen, allerdings nicht in derselben Größenklasse wie sein eigenes Motorrad. Auch muss die Versicherung für beschädigte Motorradbekleidung aufkommen. Hierfür sollte der Neuwert ersetzt werden. Also Rechnungen aufheben!
Wie wird abgerechnet?
Grundsätzlich steht dem Geschädigten der Wiederbeschaffungswert des Motorrads im Zustand vor dem Unfall zu. Der Restwert ist der Wert des beschädigten Motorrads. Setzt der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert auf 6000 Euro fest, den Restwert auf 2500 und die Reparaturkosten auf 3500, so kann der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen, unabhängig davon, ob er das Motorrad reparieren lässt, selbst repariert oder unrepariert verkauft. Wenn er in der Werkstatt reparieren lässt, bekommt er die tatsächlichen Werkstattkosten ersetzt inklusive Mehrwertsteuer. Übersteigen Reparaturkosten (z.B. 4500 Euro) und Restwert (2000 Euro) den Wiederbeschaffungswert von 6000 Euro, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dann kann die Versicherung anbieten, 4000 Euro zu bezahlen, die mit den 2000 Restwert den Wiederbeschaffungswert von 6000 Euro ergeben. Dennoch kann der Geschädigte die Bezahlung einer Reparatur verlangen, solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen.