Nach Informationen der"Hamburger Morgenpost" war der 22-Jährige im November 2018 nachts von der Polizei dabei gefilmt worden, wie er auf dem 160 PS starken Naked Bike mit R1-Motor innerorts bis zu 129 km/h schnell und auf der Autobahn statt erlaubter 100 stolze 226 km/h gefahren war, dabei rechts überholt und durchgezogene Linien überfahren hatte. Zusätzlich brummte das Gericht dem Fahrer eine Geldstrafe von 2.400 Euro auf und entzog ihm den Führerschein. Die nicht mal zwei Jahre alte Yamaha gilt nun als Eigentum der Hansestadt Hamburg und soll versteigert werden.
Nach Kenntnis von MOTORRAD bedeutet das im April 2019 rechtskräftig gewordene Urteil den in Deutschland ersten Fall eines Motorrad-Entzugs wegen Rasens. Ein bisher wenig bekanntes Gesetz, das seit 2017 in Kraft ist, macht das möglich.
So sieht die rechtliche Lage aus
Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Kümmerle erklärt die rechtliche Situation: Illegale Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr wurden 2017 mit Einführung des § 315d StGB unter Strafe gestellt. Dabei sind nicht nur Rennen mehrerer Fahrzeuge, sondern auch sogenannte "Alleinrennen" strafbar: Ein Alleinrennen fährt, wer sich "im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen." Der Straftatbestand des Alleinrennens stellt demnach das"Rasen" als solches unter Strafe.
"Nicht angepasst" ist eine Geschwindigkeit, die entweder ein Tempolimit verletzt oder aufgrund der konkreten Verkehrssituation nicht angemessen ist, also etwa bei Nebel, Schnee oder auch nachts. "Grob verkehrswidrig und rücksichtslos" bedeutet, dass sich der Fahrer aus eigensüchtigen Motiven über Verkehrsregeln hinwegsetzt. Mit der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wie im konkreten Fall kann man das als gegeben annehmen.
Ein Renncharakter, so die Rechtsprechung, ist gegeben, wenn der Fahrer ganz bewusst und absichtlich sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt. Für einen Straftatbestand reicht die abstrakte Gefahr, es muss niemand gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Anwalts-Tipp: Die goldene Regel in einem Strafverfahren "wer schweigt, fährt besser" gilt auch hier. Denn der Nachweis der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ist faktisch kaum möglich.
Bei einer Verurteilung wegen eines Kraftfahrzeugrennens drohen nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis. Auch Kraftfahrzeuge können als Tatobjekt eines Straßenrennens eingezogen werden. Das ist nach §§ 74, 74a StGB unter Umständen sogar dann möglich, wenn das Kraftfahrzeug einem Dritten gehört. So will der Gesetzgeber verhindern, dass die Einziehung durch Verkauf und Tausch umgangen wird.