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Vogelkot kann Lack beschädigen
Während meines Italien-Urlaubs stand mein Motorrad mehrere Tage in der prallen Sonne auf dem Campingplatz. Dabei hat sich Vogelkot in den Lack des Tanks und der Heckverkleidung gefressen. Wie bekomme ich die unschönen Flecken wieder raus, und gibt es ein Präventivmittel, das den Lack besser schützt?
Josef Usler, Dekra Automobil GmbH, Pkw-Schaden, Regionalbeauftragter Nord
in Stuttgart, www.dekra.com
Da Lack aus organischen Substanzen besteht, sind es vor allem organische Stoffe,
die ihm zusetzen. Vogelkot enthält saure und basische Substanzen, die Lacke zerstören können. Exkremente von einem Aasfresser sind beispielsweise schärfer als von einem Körnerfresser. Vögel, die sich von Mülldeponien ernähren, haben besonders aggressive Ausscheidungen. Zusätzlich zur eigentlichen Substanz beeinflussen noch Temperatur und Feuchtigkeit die Wirkung. Je nachdem, wie weit eine Zersetzung der Lackierung
eingesetzt hat, kann die Zerstörung bis in untere Lackschichten reichen, dann müsste der Lack neu aufgebaut werden. Wie kann man die Lackierung eines Fahrzeugs nun
davor schützen? Sicherlich lässt sich mit Hartwachs ein gewisser Schutz von zwei
bis drei Monaten erzielen, jedoch haben auch Wachse gegen solche Umwelteinflüsse ihre Grenzen. Sie können ebensowenig wie der Lack selbst allen Einwirkungen widerstehen. Deshalb sollten Verschmutzungen wie Vogelkot möglichst schnell mit viel
Wasser entfernt werden.

Schadenersatz

Schadenersatz
Vor kurzem wurde ich unverschuldet von
einem Autofahrer abgeräumt. Meine GSX-R 750 erlitt einen Totalschaden, der von der gegnerischen Versicherung anstandslos
übernommen wurde. Bei der beschädigten
Bekleidung (Helm, Handschuhe, Stiefel, Textiljacke und Lederhose) will die Versicherung nur den Zeitwert ersetzen, der allerdings
lächerlich gering ausfällt. Mir kam jedoch zu Ohren, dass es bereits Fälle gab, in denen nach einem Unfall gebrauchte Schutzkleidung zum Neuwert ersetzt wurde. Können Sie
mir entsprechende Urteile nennen?
Ralph Andreß, Rechtsanwälte Herrmann, Gass & Kollegen in Heilbronn, www.kanzleihga.de
Nach dem Schadenersatzrecht ist ein Geschädigter so zu stellen, als habe das schädigende Ereignis nicht stattgefunden, § 249 Abs. 1 BGB. Aus einem Unfall soll aber auch kein Vorteil gezogen werden. In manchen Fällen, beispielsweise beim Ersatz
einer alten durch eine neue Auspuffanlage, ist ein Abzug »neu
für alt« anzurechnen, die so genannte Vorteilsausgleichung. Voraussetzung für diesen Abzug ist aber, dass eine messbare Vermögensvermehrung eingetreten sein muss, der Geschädigte also wirtschaftlich nach dem Unfall besser gestellt ist. Anders
ist es bei Schutzkleidung, die ausschließlich der Sicherheit dient. Wird diese beschädigt und ausgetauscht, tritt keine Vermögensvermehrung ein, AG Lahnstein, Urt.v. 31. August 1998. Bei Motorradfahrern sind dies der Helm, Handschuhe,
Stiefel und die Kombi. Der Grund
ist einfach. Sinn und Zweck der Schutzkleidung ist nur der Schutz. Dieser und nicht die Bekleidung selbst muss wieder hergestellt
werden. Das Amtsgericht Bad Schwartau, DAR 1999, 458, hat entschieden, dass für einen dreieinhalb Jahre alten Motorradhelm und eine zwei Jahre alte Motorradjacke kein Abzug neu für alt vorzunehmen ist, da kein kontinuierlicher Wertver-
lust durch das Alter eintritt. Durch
den Ersatz kommt es deshalb
auch nicht zu einer Vermögens-
vermehrung. Etwas anderes gilt
bei sonstigen Kleidungsstücken,
etwa einer Jeans. Hier handelt
es sich um ein der Abnutzung und Mode unterworfenes Kleidungs-
stück, für das nur der Zeitwert
zu ersetzen ist.

Xenon-Licht


Gibt es Anbieter von leistungsfähigen Xenon-Lampen für Motorräder? Und wenn ja, was sagt der TÜV dazu?
Harald Rüttgers, Technologiezentrum Verkehrssicherheit, Arbeitsgebiet
Motorrad, in Köln, www.tuv.com
Es gibt meines Wissens einige Anbieter von Umrüstkits (bestehend aus Lampeneinsatz und Steuergerät). Grundsätzliches zu Gasentladungslampen steht in der StVZO unter §50, Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht. Abs.10: Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die
mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1. einer automatischen Leuchtweitenregelung im Sinne des Absatzes 8, 2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und 3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichts auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein. Zu 1.: entfällt bei Motorrädern, da in Absatz 8 nur von mehr-
spurigen Fahrzeugen die Rede ist. Zu 2.: erforderlich, aber schwer ausführbar.
Zu 3.: erforderlich und leicht zu lösen. Aber: Jeder Scheinwerfer bedarf einer
allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG). Früher erfolgte die Kennzeichnung durch die berühmte Wellenlinie, heute durch
die ECE- oder EG-Genehmigung. Jeder Scheinwerfer besteht aus Reflektor,
Gehäuse, Scheibe sowie bauartgeneh-
migtem Leuchtmittel (Lampe).
Zu den Umrüstkits: Wenn man das bauartgenehmigte Leuchtmittel gegen ein anderes, nicht bauartgenehmigtes austauscht, erlischt die ABG des Scheinwerfers. Im Fall einer Xenon-Lampe im Scheinwerfer müsste diese Kombination neu geprüft werden, ebenso die erforderliche Scheinwerferreinigungsanlage. Meiner Kenntnis nach hat dies bisher noch kein Anbieter gemacht, wohl auch, weil die lichttechnischen Prüfungen sehr aufwendig und teuer sind. Abgesehen davon hat noch kein Hersteller Xenon in einem Motorrad verbaut – das sagt eigentlich alles.

Peter Hoppe, Verkaufsleiter
der Wunderlich GmbH in Sinzig,
www.wunderlich.de
Legale und leistungsfähige Umrüstungen auf Xenon-Licht gibt es nur für das Fernlicht. Dafür bieten wir zurzeit einen Aus-
tausch-Scheinwerfer von Hella für die BMW R 1150 GS/Adventure und Rockster an. Kostenpunkt inklusive Einbau- und Kabelsatz ab 369 Euro. Xenon-Zusatzscheinwerfer für die Montage auf dem Sturzbügel sind ebenfalls erhältlich. Xenon-Fernlicht macht unserer Meinung nur Sinn, wenn ein entsprechend gutes Abblendlicht zur Verfügung steht. Wir sagen intern: »Ein zu gutes Fernlicht verdirbt den Charakter.« Das heißt: Wenn
der Fahrer von einem sehr guten Fernlicht
auf das Abblendlicht umschaltet, benötigt das Auge relativ lange, um sich umzugewöhnen. Für ein Xenon-Abblendlicht verlangt der Gesetzgeber jedoch neben einer automatischen Scheinwerfer-Höhenregulierung auch eine horizontale Regulierung und eine Reinigungsanlage, weshalb
dieses Thema für Motorräder noch nicht realisierbar ist. Von den Xenon-Lampen-Umrüstsätzen mit Original-Scheinwerfer
ist dringendst abzuraten, da der Gegenverkehr erheblich geblendet wird. Wir haben einen solchen Kit in unserer R 1150 RT getestet und können dies nur bestätigen. Bleibt als Möglichkeit noch ein zusätzlicher Abblendscheinwerfer in konventioneller Form. Dieser muss laut Gesetzgeber sehr nahe am Original-Abblendscheinwerfer angebaut werden, damit das Motorrad noch als Einspurfahrzeug erkennbar ist. Das ist oft nicht möglich. Wir favorisieren deshalb den Anbau geeigneter Nebelscheinwerfer, deren Anbaulage relativ
frei gewählt werden darf und die sich
hervorragend als Zusatzbeleuchtung der Abblendscheinwerfer eignen. Nicht ganz legal, aber wirkungsvoll, zudem erhöht jede zusätzliche Lichtquelle die Aufmerksamkeit, und man wird schneller erkannt.

Helm-Alterung

Helm-Alterung
Ich habe einen Helm, Baujahr
1989, Modell Schuberth Supervisor III aus Glasfaser-Kevlar-Mix. Der Helm lag
die letzten zehn Jahre licht-
geschützt im trockenen
Kleiderschrank. Kann ich ihn noch nutzen, oder ist er
nicht mehr sicher?
Oliver Schimpf, Schuberth Engineering, Vorstand/CEO, in Braunschweig, www.schuberth.com
Der Schuberth Supervisor III
ist aus Faser-
verbundmaterial hergestellt. Diese so genannten duroplastischen Werkstoffe sind generell sehr unempfindlich gegen Umweltbelastungen, sofern ihre Oberfläche nicht beschädigt ist. In dem vorliegenden Fall der Lagerung im dunklen, trockenen Raum ist das Schutzvermögen des Helms nicht beeinträchtigt. Sollte der Helm mit dem Herstellungsjahr 1989 aber vor der Einlagerung 1994 viel getragen worden sein, empfehlen wir den Austausch gegen ein neues Produkt. Nach einer Tragezeit von sechs Jahren sollte man den Helm schon aus Hygienegründen wechseln.
Zusätzlich sollte man als Träger bedenken, dass sich die Sicherheit entscheidend weiterentwickelt hat. Der vorliegende Supervisor wurde Mitte der 80er Jahre entwickelt. Damals war die Norm ECE R 22-03 für alle Hersteller bindend. Heute entsprechen nur noch Helme nach der ECE R 22-05 dem Stand der Technik. Hieraus ergeben sich wesentliche Veränderungen. Helmschalen, Sonnenblenden, Visiere und Komfortverbesserung durch Geräuschreduzierung sind zentrale Bestandteile neuer Helmsicherheit. Bitte vergleichen Sie den Vorsprung in Sicherheit und Qualität mit dem in der Formel 1 oder auch bei normalen Autos. Unfälle,
die Mitte der 80er Jahre noch zwingend tödlich waren, werden heute ohne wesentliche Blessuren überstanden. Genau
so eine Sicherheitsentwicklung hat sich
auch bei der Herstellung von Qualitätskopfschutz ergeben.

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