Abweichende Reifengrößen: Herstellerfreigaben nicht mehr ausreichend

Abweichende Reifengrößen Herstellerfreigaben nicht mehr ausreichend

Von den in den Papieren eingetragenen Reifendimensionen abweichende Größen sind auch mit Freigaben der Reifenhersteller nicht mehr zulässig. Das besagt eine neue Regelung des Bundesverkehrsministeriums.

Trotz vorgezeigter Unbedenklichkeitsbescheinigung kann die HU-Plakette verweigert werden. Sdun

Die jetzt im Verkehrsblatt veröffentlichte Neuregelung besagt, dass künftig Reifengrößen, die entweder kleiner oder größer als die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen sind, auch dann nicht mehr zulässig sind, wenn vom Reifenhersteller dafür eine fürs jeweilige Motorradmodell gültige Freigabe vorliegt.

Andere Reifengröße muss eingetragen werden

Um ein Erlöschen der Betriebserlaubnis in einem solchen Fall zu verhindern, muss der Anbau der Reifen abweichender Größe von einer Prüforganisation wie TÜV, Dekra oder GTÜ begutachtet und eingetragen werden. Die Regelung gilt für alle Reifen ab Herstellungsdatum 2020 und ab dem Jahr 2025 für alle Reifen.

Bisher war es vor allem bei Sportmotorrädern durchaus üblich, etwa anstelle der eingetragenen Hinterreifendimension 170/60 Reifen eine besser mit dem Motorrad harmonierende Größe wie 180/55 zu fahren – mit Freigabe seitens des Reifenherstellers und daher Tolerierung durch TÜV, Polizei etc.

Petition gegen Neuregelung

Gegen diese Praxis, die viele Motorradfahrer als Abzocke empfinden, regt sich Widerstand. Jörg Settemeyer, Motorradtouren-Veranstalter aus Limburg/Lahn, hat Anfang Februar eine Online-Petition gestartet und sammelt Unterschriften gegen die Regelung. Wer seine Forderung, dass die Freigabe-Praxis bleiben soll wie sie war, findet die Petition hier. Die Online-Petition gegen das Erlöschen der Betriebserlaubnis trotz gültiger Reifenfreigabe läuft noch bis Ende März. Ziel sind mindestens 50.000 Unterschriften.

Neue Dokumente der Reifenhersteller

Künftig werden die Reifenhersteller ihre Bescheinigungen in „Serviceinformationen“ und „Herstellerbescheinigungen“ unterteilen. „Die Serviceinformation gilt als Nachweis der Eignung einer Bereifungskombination für Motorräder mit EU-Typgenehmigung, wenn die Reifengröße bzw. -bauart in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Diese Bereifungen sind also nicht eintragungspflichtig. Bereifungsmöglichkeiten mit abweichender Reifengröße oder Bauart werden künftig in der neu definierten Herstellerbescheinigung dokumentiert, die die Reifenhersteller nach technischer Prüfung und fahrdynamischen Tests erstellen. Allerdings stellt die Herstellerbescheinigung keine Garantie dafür da, dass die darin genannte Bereifung durch die technischen Dienste abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wird.

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