Mit der neuen eKFV fällt die Führerscheinpflicht für Elektrokleinstfahrzeuge weg – das ist wohl die durchschlagendste Neuerung, die das Gesetz bringt. Ende Februar unterschrieb Verkehrsminister Andreas Scheuer den Referentenentwurf der Verordnung.
Bundesrat stimmte eKFV am 17. Mai zu
Anfang April war die Notifizierung auf europäischer Ebene abgeschlossen, so die Mitteilung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3. April 2019.
Der Bundesrat winkte die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung in seiner Sitzung am 17. Mai 2019 durch, allerdings mit einigen Änderungen. Am 22. Mai twitterte Regierungssprecher Steffen Seibert: „Das #Kabinett hat die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung beschlossen; sie soll Mitte Juni in Kraft treten.“

Geforderte Änderungen vom Bundesrat
Die Länderkammer, also der Bundesrat, stimmte der Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (eKFV) nur unter folgenden Bedingungen zu:
- Für sämtliche E-Tretroller gilt eine Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h.
- E-Scooter dürfen erst ab Vollendung des 14. Lebensjahrs gefahren werden. Der Referentenentwurf sah eine zweite E-Scooter-Klasse vor, die mit 12 km/h Spitze auch für Zwölf- und 13-Jährige erlaubt werden sollte, aber das ist nun vom Tisch.
- E-Scooter dürfen nicht auf dem Gehweg oder in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen. Wenn kein Radweg vorhanden ist, dann gilt – wie für Fahrradfahrer: ab auf die Straße. Einbahnstraßen in entgegen gesetzter Richtung zu befahren ist erlaubt, wenn es auch für Radfahrer frei ist.
- Statt einem Versicherungskennzeichen wie bei Mofas oder kleinen Rollern reicht ein Versicherungsaufkleber am Fahrzeug aus, der über die bestehende Haftpflichtversicherung informiert.
Wo darf ich E-Scooter fahren?

E-Scooter dürfen und sollen denselben Verkehrsraum nutzen wie Fahrräder. Sie sind also auf Fahrradwegen und Radfahrstreifen erlaubt. Wenn diese nicht vorhanden sind, darf die Straße genutzt werden. Einbahnstraßen dürfen in entgegen gesetzter Richtung befahren werden, wenn dies auch für Radfahrer erlaubt ist.
Maße: Der E-Scooter darf maximal bis 70 cm breit, bis 140 cm hoch und bis 200 cm lang sein, während das Gewicht nicht die 55 Kilo-Marke übersteigen darf. Die Dauerleistung darf maximal 500 Watt betragen, 1.400 Watt, wenn 60 Prozent der Leistung zur Ausbalancierung (gyroskopische Systeme) verwendet werden.
Keine Helmpflicht

Um als Elektrokleinstfahrzeug zu gelten, muss der E-Scooter eine Lenk- oder Haltestange besitzen, über ein Vorder-, ein Rück- und ein Bremslicht verfügen sowie zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen. Eine „helltönende Glocke“ muss ebenfalls an Board sein, eine Helmpflicht gilt hingegen nicht. Auch Blinker muss der Elektro-Tretroller nicht haben, die Richtung wird wie beim Fahrradfahren per Handzeichen angezeigt.
Fahren mit Helm empfohlen
Ob eine Helmpflicht sinnvoll wäre, darüber wird derzeit in den USA viel diskutiert. Aktueller Anlass: Eine Studie des US-Verbraucherschutzes hat ergeben, dass vor allem die Anzahl der Kopfverletzungen in den Notaufnahmen zugenommen hat, seit es in einigen Städten E-Scooter-Sharing gibt. Auf über 1.000 wird die Anzahl der Verletzten geschätzt, die es bei Unfällen im Zusammenhang mit E-Tretrollern in den USA seit Ende 2017 gegeben haben soll.
Hintergrund: E-Scooter, die über einen Sharing-Anbieter, also einen Verleih, genutzt werden, werden meist ohne Helm pilotiert. Klar, denn die Nutzung geschieht meist spontan. Für E-Tretroller in Privatbenutzung gilt das gleiche wie für Fahrräder und E-Bikes: Hier sind die Fahrer meist mit Helm unterwegs, da die Fahrt meist (kurzfristig) geplant und von zu Hause aus gestartet wird, wo für gewöhnlich ein Helm parat liegt. Auf motorradonline.de berichteten wir darüber.