Motorradfahren mit Actioncam legal?
Bußgelder, Datenschutz, Rechtsprechung

Motorradfahrer, die mit laufender Actioncam unterwegs sind, stehen zunehmend im Visier der Datenschützer. Der Einsatz von Minikameras im Straßenverkehr ist rechtlich brisant. Und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Bußgelder, Datenschutz, Rechtsprechung
Foto: mps-Fotostudio

Es ist ein sonniger Nachmittag. MOTORRAD-Leser Gerald Amm aus Ansbach ist stadtauswärts unterwegs, um den herrlichen Herbsttag mit einer Ausfahrt zu vergolden. Amm ist überrascht, als sich an einer Ampel ein Streifenwagen vor seine BMW F 800 GT setzt, und er staunt dann erst recht, als er den Vorwurf der Beamten zur Kenntnis nimmt. Stein des Anstoßes ist die laufende Hero Cam, die er am Windschild seiner Maschine montiert hat. „Da waren höchstens fünf Minuten Fahrt aufgezeichnet“, sagt Amm, der die Gewohnheit hat, seine Touren mitzuschneiden.

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Einsatz von Actioncams i.d.R. illegal

Das sei nicht erlaubt, sagen die Polizisten, und es gibt eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz. Der 65-Jährige wird aber weder weiter zur Sache befragt noch das bislang Aufgenommene gesichtet. Anschließend ermittelt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) gegen Gerald Amm „wegen Verdachts auf unbefugte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten“. Doch schon im November bekommt der Beschuldigte Post: „Im Wege einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen“ wurde das Verfahren eingestellt, heißt es da. Der Motorradfahrer glaubt an „Goodwill der Behörde“.

Aber Alexander Filip, zuständiger Abteilungsleiter im LDA, klärt auf: „Das Verfahren wurde mangels Beweisen eingestellt.“ Es gab nichts, womit der mutmaßliche Verstoß nachweisbar gewesen wäre und was einer richterlichen Prüfung standgehalten hätte – etwa Bildmaterial oder eine entsprechende Aussage. So belässt Filip es dabei, den Einstellungsbescheid mit folgendem Hinweis enden zu lassen: „Wir weisen darauf hin, dass ein anlassloses Überwachen des Verkehrsraums einen schwerwiegenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften darstellt, da ein schwerer Eingriff in das Recht der betroffenen Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung gegeben ist.“ Informationelle was bitte? Der sperrige Begriff im Datenschützer-Jagon bedeutet nichts anderes, als dass jeder Bürger das Recht hat, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und ohne guten Grund per Video überwacht zu werden.

Klartext: Der Einsatz von Actioncams im Straßenverkehr ist in der Regel illegal. Nur wenn feststeht, dass die Aufnahmen zu rein privaten Zwecken gemacht werden und den persönlichen Bereich nicht verlassen, bestehen keine Bedenken.

Wichtig: Unter welchen Umständen wurde gefilmt?

Aber wo verläuft die Grenze zwischen erlaubt und verboten? Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Jörg Klingbeil erklärt: „Das unbemerkte Filmen von Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Straßen ist nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar.“ Das sage er auch stellvertretend für seine Kollegen aus anderen Bundesländern, darüber herrsche Konsens. Und zwar spätestens seit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aus dem Jahr 2014. Im konkreten Fall hatte dieses gegen selbst ernannte Hilfssheriffs am Steuer geurteilt, die eine Kamera auf dem Armaturenbrett mitlaufen ließen, um andere wegen vermeintlicher Verkehrsverstöße anzuschwärzen. Ähnlich wie der als „Knöllchen-Horst“ bekannte Frührentner aus Niedersachsen, der seit 2006 mehr als 50.000 Autofahrer angezeigt haben soll, um sie per Video zu denunzieren.

Im Sog dieser Entwicklung geraten nun auch verstärkt Biker ins Visier der Datenschützer. In Hessen wie in Bayern wurden bereits erste Bußgelder verhängt. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat zudem angekündigt, in Zukunft Videofilme, die im Netz auftauchen oder die bei Polizeikontrollen entdeckt werden, noch genauer unter die Lupe zu nehmen. Der entscheidende Punkt ist nämlich trotz der vermeintlich klaren Datenschutz-Rechtslage, unter welchen Umständen die Aufnahmen zustande kommen: Wird nonstop während der Fahrt gefilmt? Sind andere Menschen genau zu erkennen und Fahrzeugkennzeichen eindeutig identifizierbar? Oder wurde die Kamera erst gezielt eingeschaltet, um etwa einen zu erwartenden Unfall oder eine schwere Straßenverkehrsgefährdung aufzuzeichnen? Viele Fragen und Grauzonen. Schnelle Antworten gibt es nicht, es liegt noch viel Arbeit vor den Gerichten, die entsprechend entscheiden müssen und damit klare Leitlinien aufstellen können.

Videoaufnahmen können zum Bumerang werden

Auch für die Polizei ist das alles noch Neuland. „Wir stellen bei Kontrollen die Speicherkarte laufender Actioncams sicher, wenn der Verdacht auf ein Verkehrsdelikt besteht“, sagt Jan Zangenfeind, Leiter der Kontrollgruppe Motorrad beim Polizeipräsidium Oberbayern Süd. Riskante Überholmanöver etwa, die in der Bordkamera festgehalten sind, können zum Bumerang für den Hobby-Kameramann werden: Die Aufnahmen dürfen als Beweis gegen ihn verwendet werden. „Je nach Sachlage übergeben wir dann das Material der Staatsanwaltschaft zur Prüfung, ob neben den Verkehrsregeln zusätzlich noch Datenschutzbestimmungen verletzt wurden“, sagt Zangenfeind.

Und das kann teuer werden. Im Durchschnitt 300 Euro Strafe kamen bei den etwa 25 bislang in Bayern rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren wegen Datenschutzverstößen heraus. Richtig heikel wird es, wenn Actioncam-Aufnahmen so mir nichts, dir nichts im Netz veröffentlich werden, ohne dass die gefilmten Personen ihr Okay dazu gegeben haben.

Aber was ist in Fällen, in denen ein per Video dokumentierter Vorfall dazu beitragen könnte, einen Verkehrs-Rowdy zu überführen? Die bisherige Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich: Die einen Gerichte sagen Ja zur Verwertbarkeit solcher Aufnahmen im Straf- oder Zivilprozess, die anderen Nein. Auch da besteht Klärungsbedarf.

Interview

Fragen an Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht.

Wir hören von Motorradfahrern, dass sie ein Bußgeldverfahren am Hals haben, weil sie beim Fahren gefilmt haben. Ist das tatsächlich verboten?

Aufnahmen mit Actioncams oder Dashcams, die ohne guten Grund andere Personen oder Fahrzeugkennzeichen aufnehmen – und dies nicht ausschließlich für den privaten Bereich verwendet werden soll –, sind datenschutzrechtlich nicht zulässig. Wer solche Videoaufnahmen macht, um sie ins Internet zu stellen oder nach Unfällen an die Polizei oder an eine Versicherung weiterzugeben, verstößt gegen den Datenschutz.

Was ist erlaubt und was illegal?

Für die Beurteilung ist darauf abzustellen, was und zu welchem Zweck etwas aufgenommen wird. Aufnahmen, die keine Menschen oder Fahrzeugkennzeichen zeigen, also keine personenbezogenen Daten beinhalten, unterliegen nicht dem Datenschutzrecht und sind deshalb unproblematisch. Anders sieht es mit Videos aus, die personenbezogene Daten beinhalten und die nicht für den privaten Hausgebrauch gemacht, sondern auch veröffentlicht werden sollen. Sie sind wegen Datenschutz in der Regel unzulässig.

Wie können sich Motorradfahrer entlasten, wenn ein solcher Verstoß gegen den Datenschutz im Raum steht?

Sie können sich etwa dadurch entlasten, dass sie der Datenschutzbehörde das Material zur Verfügung stellen, um zu zeigen, dass keine anderen Menschen aufgenommen wurden.

Im Netz stehen viele Videos, die Touren in tollen Landschaften oder spannende Fahrszenen zeigen. Stehen die Filmer gleich mit einem Fuß im Gefängnis?

Wenn bei den Videos wirklich nur Landschaft oder Fahrweise dargestellt werden, greift das Datenschutzrecht nicht. Es dürfen aber auf keinen Fall andere Menschen erkannt werden können oder etwa aufgrund des Fahrzeugkennzeichens identifizierbar sein.

Was ist, wenn ein Motorradfahrer zufällig einen Unfall aufgenommen hat und dies dann zur Aufklärung beitragen kann?

In solchen Fällen entscheiden im Zweifel die Gerichte, die mit dem Unfall befasst sind, ob möglicherweise datenschutzrechtlich unzulässig erstellte Aufnahmen aus übergeordneten Gründen trotzdem als Beweis in einem Straf- oder Schadensersatzprozess verwendet werden können.

Die aktuelle Ausgabe
MOTORRAD 12 / 2023

Erscheinungsdatum 26.05.2023