Unfall im Ausland: Wie komme ich zu meinem Recht?
Unfall im Ausland: Wie komme ich zu meinem Recht?

Eine Schadensregulierung mit einer ausländischen Versicherung nach ausländischem Recht ist im Allgemeinen eine schwierige Sache, bei der man ohne einen einheimischen Rechtsanwalt chancenlos sein dürfte.

Eine Schadensregulierung mit einer ausländischen Versicherung nach ausländischem Recht ist im Allgemeinen eine schwierige Sache, bei der man ohne einen einheimischen Rechtsanwalt chancenlos sein dürfte. Und das selbst in eindeutigen Fällen, in denen eine außergerichtliche Einigung möglich ist. Kommt die Sache vor Gericht, geht ohne Anwalt in der Regel gar nichts. Auch wenn ihre - bei unklarer Rechtslage oft eingeschränkten - Leistungen mitunter umstritten sind, hilft in solchen Fällen eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deutlich weiter.

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Und zwar nicht nur, weil sie die Anwaltskosten übernimmt, sondern oft zahlen auch gegnerische Versicherungen bereitwilliger, wenn man sie wissen läßt, daß das Prozeßkostenrisiko durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist. Grundsätzlich gibt eine solche Versicherung bei Auslandsunfällen die Sicherheit, ohne finanzielles Risiko seine Ansprüche geltend machen oder sich gegen ungerechtfertigte Ansprüche zur Wehr setzen zu können. Sie benennt einen Korrespondenzanwalt im Schadensland und übernimmt häufig auch außergerichtliche Gutachterkosten.


Achtung: Die meisten Rechtsschutzversicherungen gelten nur in Europa und den Mittelmeer-Anrainerstaaten. Lediglich die Advocard in Hamburg bietet seit kurzem eine rund um den Globus erweiterte Gültigkeit für ihren Rechtsschutz - für die Dauer einer vierwöchigen Urlaubsreise. Wer länger unterwegs ist, sollte vor der Abreise anrufen, in Ausnahmefällen sind auch längere Deckungszusagen aushandelbar. Weltweiten Rechtsschutz, allerdings in eingeschränkter Form, bietet auch der bereits oben erwähnte ARAG Top-Schutzbrief.


Ein Unfall im Ausland liegt übrigens bereits vor, wenn zwei Deutsche 500 Meter hinter der Grenze zusammenrasseln. Wenn innerhalb einer Motorradgruppe einer den anderen anfährt und dabei verletzt, genügt das, um ein Verfahren im Ausland am Hals zu haben. Es muß also nicht die große Tour sein, um in der Tinte zu sitzen. Der Redaktion ist ein Fall bekannt, bei dem ein deutscher Motorradfahrer zwei Kilometer von der deutschen Grenze entfernt in Österreich von einem deutschen Auto angefahren und schwer verletzt wurde.


Der Autofahrer wäre wartepflichtig gewesen, passierte aber die Engstelle mit offenbar so hohem Tempo, daß er erst den durch die notwendige Bremsung aus der Spur geratenen Motorradler von der Maschine holte und dann selbst mit seinem Wagen im Acker auf dem Dach zu liegen kam. Durch eine Verkettung unglücklicher Umstände dauert der Rechtsstreit mit dem Unfallgegner noch immer an. Trotz einer durchaus eindeutigen Unfallaufnahme der Polizei, der aber leider einen Zahlendreher beim Kennzeichen des Unfallautos unterlief, und eines unzuverlässigen Zeugen der Gegenseite wurde ein Verfahren gegen den Motorradfahrer eröffnet. Ihm wurde vorgeworfen, daß der Geländewagenfahrer durch ihn ins Schleudern geraten wäre. Der Biker konnte sich zunächst nicht dagegen wehren, da er schwerverletzt ins Krankenhaus nach Innsbruck kam und sich bis heute an den Unfall nicht erinnern kann.


Ein deutscher Anwalt war nötig, da die Ansprüche gegen eine deutsche Versicherung gerichtet wurden. Ebenso wurde ein österreichischer Anwalt gebraucht, um sich gegen das Verkehrsgerichtsverfahren zur Wehr zur setzen. Lautete das erste Urteil noch auf fast 10 000 Mark Geldstrafe, wurde das Verfahren in zweiter Instanz eingestellt. Ohne Rechtsschutzversicherung wäre dem Biker hier wohl die Luft ausgegangen. Mußte doch erstmal die Schuldfrage geklärt werden, dann die Haftungsquote und erst dann die Regulierung, zu der man die Versicherung im Extremfall verklagen muß. Recht haben und bekommen kann mitunter teuer sein.

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Erscheinungsdatum 15.09.2023