Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, vulgo Unfallflucht, ist eine Straftat. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der Unfall auf einem Privatgelände passiert?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, vulgo Unfallflucht, ist eine Straftat. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der Unfall auf einem Privatgelände passiert?
Die Straftat Unfallflucht kann nur im öffentlichen Straßenverkehr begangen werden, nicht auf abgesperrtem Gelände. Das entschied im Oktober 2016 das Landgericht Arnsberg (Az. 2 Qs 71/16). Im konkreten Fall hatte ein Fahrer das Rolltor einer Firma beschädigt und sich vom Ort des Geschehens entfernt, ohne seine Personalien zu hinterlassen und sich um den Schaden von 2.800 Euro zu kümmern. Er wurde ermittelt und verlor noch vorm Strafverfahren seinen Führerschein. Zu Unrecht, siehe Urteil.
Quelle: D.A.S.