B196-Erweiterung und A1: Der Weg zum Motorradführerschein

B196-Erweiterung und A1-Führerschein
Warum führt nur einer zum Motorradführerschein A?

Zuletzt aktualisiert am 22.07.2022
Honda Forza 125 Führerschein
Foto: Honda

Der klassische Roller- und Motorrad-Einstieg ging lange über den A1-Führerschein. Der Führerschein der Klasse A1 umfasst Leichtkrafträder bis 125 cm³ und 11 kW sowie einem maximalen Leistungs-Gewichts-Verhältnis von 0,1 kW/kg. Hier gilt als Mindestalter: 16 Jahre.

Ausbildungsumfang A1-Führerschein

Die Ausbildung für den A1 dauert circa ein bis zwei Monate. Ausbildungsinhalte sind neben den 16 jeweils 90-minütigen Theoriestunden sowie den Übungsstunden auch zwölf Einheiten von Sonderfahrten: fünf Überlandfahrten, vier Autobahnfahrten, drei Nachtfahrten. Es ist also das gleiche praktische Programm wie beim großen Motorradführerschein Pflicht.

Aufstieg zu A2 und A

Der Aufwand und die Kosten lohnen sich aber, denn wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Führerscheinklasse A1 sammelt, muss für die Klasse A2 (ab 18 Jahre) nur noch eine verkürzte praktische Prüfung ablegen, die Theorie entfällt komplett. Und wer wiederum den Führerschein der Klasse A2 mindestens 2 Jahre besitzt, darf ab einem Alter von 20 Jahren auf die Klasse A umsteigen – dafür ist allerdings noch mal eine praktische Prüfung notwendig.

Voraussetzungen für B196

Anders verhält es sich bei der Führerscheinerweiterung des Autoführerscheins B196. Hier ist kein Aufstieg zu A2 oder gar A möglich, sondern hier muss auch der erfahrenste 125er-Pilot von ganz vorn beginnen, es werden also keine Theoriestunden oder Fahrstunden angerechnet. Allerdings gelten auch ganz andere Voraussetzungen für den Erwerb: Die B196-AnwärterInnen müssen mindestens 25 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren den Autoführerschein besitzen. Zum Erwerb des B196 sind vier Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten motorradspezifischem Theorieunterricht und fünf Praxisstunden Pflicht (ebenfalls zu je 90 Minuten). Sonderfahrten und Prüfungen fallen allerdings im Gegensatz zum A1 weg. Es reicht, dass der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin feststellt, dass der/die FahrschülerIn bereit ist, allein auf den Straßenverkehr losgelassen zu werden.