Rund 43 Millionen Führerscheine müssen in Deutschland getauscht werden. Ohne Ausnahme. Der Zwangsumtausch soll bis 2033 in mehreren Stufen erfolgen, am 19. Juli 2022 endete die erste Umtausch-Frist.
Rund 43 Millionen Führerscheine müssen in Deutschland getauscht werden. Ohne Ausnahme. Der Zwangsumtausch soll bis 2033 in mehreren Stufen erfolgen, am 19. Juli 2022 endete die erste Umtausch-Frist.
Es geht natürlich um Sicherheit. Fälschungssicherheit, um es einzugrenzen. EU-Führerscheine müssen sicherer vor Fälschung sein als bisher. Dazu müssen in Deutschland rund 15 Millionen bis 31.12.1998 ausgestellte Führerscheine aus Papier und folgend etwa 28 Millionen bis 18.1.2013 ausgegebene Scheckkartenführerscheine umgetauscht werden. Damit keine Staus die Amtsmühlen verlangsamen, besteht ein Stufenplan für den Umtausch, der sich an den Geburtsjahren der Eigner und später an den Ausstellungsjahren des Führerscheins orientiert.
Die erste Frist für den Umtausch endete für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 bereits am 19. Januar 2022. Jedoch hat der Bundesrat mit der Sitzung vom 11.2.2022 beschlossen, dass die Polizeibehörden keine Verwarngelder aussprechen, wenn Autofahrer nach der ersten Frist mit einem alten Führerscheindokument erwischt werden. Wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten und der personellen Probleme auf den Ämtern aufgrund der Corona-Pandemie galt eine Gnadenfrist bis zum 19.7.2022.
Der Umtausch ist im Grunde einfach: Das Dokument wird auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht. Ohne Untersuchung oder Prüfung bei den normalen Motorrad- und Pkw-Klassen. Wer dennoch weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt, riskiert ein Verwarnungsgeld. Wichtig: Man begeht keine Straftat – anders als bei abgelaufenen Lkw- und Bus-Führerscheinen. Nach dem Umtausch sind die neuen Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig und müssen dann erneuert werden.
Benötigt werden der Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein. Wurde der alte rosafarbene oder graue Führerschein – der "Lappen" – nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, dann verlangt die Führerscheinstelle eine sogenannte Karteikartenabschrift der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder online beantragen und wird direkt an die neue Führerscheinstelle geschickt. Häufig ist das kostenlos.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: | |
---|---|
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.1.2033 |
1953 - 1958 | 19.1 2022 (keine Verwarngelder bis 19.7.2022) |
1959 - 1964 | 19.1.2023 |
1965 - 1970 | 19.1.2024 |
1971 oder später | 19.1.2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: | |
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 - 2001 | 19.1.2026 |
2002 - 2004 | 19.1.2027 |
2005 - 2007 | 19.1.2028 |
2008 | 19.1.2029 |
2009 | 19.1.2030 |
2010 | 19.1.2031 |
2011 | 19.1.2032 |
2012 - 18.1.2013 | 19.1.2033 |
Wer seinen Erstwohnsitz im Ausland hat, ist von den hier beschriebenen Umtauschfristen nicht betroffen. Jeder unterliegt den Regelungen des Landes, in dem der Lebensmittelpunkt liegt. Welche konkreten Regeln im Ausland bestehen, erfahren Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde in Ihrem ausländischen Wohnort. Wenn der Lebensmittelpunkt in einem EU-Staat liegt, muss der Altführerschein jedoch bis spätestens zum 19.1.2033 getauscht werden.
Beim Umstellen der alten Fahrerlaubnisklassen (z. B. Klasse 2 oder 3) und dem Umtauschen grauer oder rosafarbener Führerscheine werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen. Eine umfangreiche Umtauschtabelle beinhaltet Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung.
Klasse alt | Erteilungsdatum | Klasse neu | Schlüsselzahlen |
---|---|---|---|
1 | vor dem 1.1.1989 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175 |
1a | vor dem 1.1.1989 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175 |
1b | nach dem 31.12.1988 | A1, AM, L | L 174, A1 79.05 |
2 | nach dem 31.3.1980 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A79.04,BE 79.06 |
3 | vor dem 1.4.1980 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T* | CE 79 (C1E>12 000 kg, I≤3), C1 171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
3 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T* | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) ,C1 171, L 174, 175, |
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |||
3 | nach dem 31.12.1988 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T* | CE 79 (C1E>12 000 kg, I≤3), C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
4 | vor dem 1.4.1980 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 |
5 | vor dem 1.1.1989 | AM, L | L 174, 175, AM 79.02 |
A1 | vor dem 19.1.2013 | A1, AM | A1 79.05 |
A (beschränkt) | vor dem 19.1.2013 | A2, A1, AM | |
A | vor dem 19.1.2013 | A, A2, A1, AM | |
B | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
BE | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06 |
C1 | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
C1E | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06 |
C | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, C1, C, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
CE | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06 |
M | vor dem 19.1.2013 | AM | |
L | vor dem 19.1.2013 | L | |
S | vor dem 19.1.2013 | AM | AM 79.02 |
T | vor dem 19.1.2013 | AM, L, T | |
Quelle: ADAC | * Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt. |
Die Kosten für den Umtausch betragen ungefähr 25 Euro.
Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Die Pkw- und Motorradklassen werden im neuen Führerscheindokument auf 15 Jahre befristet.
Es drohen 10 Euro Verwarnungsgeld. Vermutlich müssen Sie den umgetauschten Führerschein dann schnellstmöglich bei der nächsten Polizeistation vorlegen. Verpassen Sie auch diese Frist, droht wieder ein Verwarngeld.
Das hängt vom jeweiligen Reiseland ab. Es kann im Einzelfall zu erheblichen Problemen kommen.
Mehr als 40 Millionen Umtauschaktionen für einen "digitalen" Führerschein, wo doch schon der Personalausweis fälschungssicher ist und die Dokumente im Tandem auch so funktionieren könnten – da könnte man sich durchaus über die Sinnhaftigkeit Gedanken machen. Muss man aber nicht. Wie immer bei Bürokratie heißt es: Beschlossen ist beschlossen. Und wer nicht mehr wohnt, wo er einst den alten Papier-Führerschein gemacht hat, braucht erst einmal eine Karteiabschrift der alten Führerscheinstelle.