Nach einer Verkehrskontrolle in Ludwigshafen entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, dass die Polizei ein Motorrad nicht allein wegen des Verdachts auf ein verbotenes Rennen dauerhaft sicherstellen darf. Am 30. April 2024 hob das Gericht den Sicherstellungsbescheid auf und verpflichtete das Land Rheinland-Pfalz, das Fahrzeug zurückzugeben.
Ausgangslage: Zwei Motorräder, mutmaßlich zu schnell
Im Februar 2022 bemerkten zwei Polizisten in Ludwigshafen zwei Motorräder, die mit geschätzten 80 bis 100 km/h in einer 50er-Zone fuhren. Die Beamten folgten den Maschinen bis zu einer roten Ampel und forderten die Fahrer auf, in eine Seitenstraße zu fahren. Einer der Fahrer floh, der andere folgte der Anweisung.
Maßnahmen vor Ort: Verdacht nach § 315d StGB, Sicherstellung und Beschlagnahme
Die Beamten vermuteten ein verbotenes Rennen nach § 315d StGB. Der kontrollierte Fahrer, 22 Jahre alt, fuhr eine Yamaha R1 (RN12) und wurde als Beschuldigter belehrt. Ein Atemalkoholtest verlief negativ.
Sein Motorrad wurde zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sichergestellt. Führerschein und Zulassungsbescheinigung wurden beschlagnahmt.
Eine Abfrage im polizeilichen Informationssystem ergab, dass der Fahrer zwei Jahre zuvor wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war, nicht jedoch wegen eines Rennens.
Nach dem Strafverfahren: Einstellung – aber das Motorrad bleibt weg
Das Amtsgericht Ludwigshafen stellte das Verfahren im April 2023 wegen geringer Schuld ein. Dennoch blieb das Motorrad in Verwahrung, nun mit der Begründung der Gefahrenabwehr. Die Polizei argumentierte, das Fahrzeug könnte erneut für Rennen genutzt werden.
Verwaltungsgericht bestätigt Argumentation
Der Fahrer klagte nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt, das die Gefahrenprognose bestätigte. Es führte aus, die Yamaha R1 (RN12) sei für den normalen Straßenverkehr "übermotorisiert" und könne weitere Delikte begünstigen.
OVG: Sicherstellung in diesem Fall nicht zulässig
Das OVG Koblenz entschied, dass eine Sicherstellung nur bei einer gegenwärtigen Gefahr nach § 22 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes zulässig ist. Eine Gefahr besteht nur, wenn ein schädigendes Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht. Reine Vermutungen genügen nicht.
Das OVG befand, das mutmaßliche Rennen sei mit der Kontrolle beendet gewesen. Die Sicherstellung zielte auf die Verhinderung künftiger Straftaten, was § 22 POG nicht deckt.
Unbelehrbarkeit ist nicht der Regelfall
Das OVG betonte, dass Sanktionen wie Bußgelder oder Fahrverbote in der Regel ausreichen, um weitere Verstöße zu verhindern. Nur besondere Umstände könnten eine andere Prognose rechtfertigen, etwa Alkohol- oder Drogeneinfluss oder eine Häufung früherer Verstöße. Solche Anhaltspunkte sah das OVG hier nicht.
Hochleistung und Vorgeschichte: Beides reicht dem OVG nicht
Das OVG wies die Überlegung zurück, das Motorrad "lade" wegen seiner Leistung zu Delikten ein. Die Yamaha R1 (RN12) sei straßenzugelassen und falle nicht aus dem Rahmen. Auch die Vorgeschichte von 2020 rechtfertige keine Sicherstellung, da den Beamten keine Details bekannt waren. Der Führerschein war bereits beschlagnahmt, und es gab keine Hinweise, dass der Fahrer das Verbot missachten würde.





