Unfallfreies Fahren wird von der Kfz-Versicherung belohnt. Die sicherste Art, unfallfrei zu fahren, ist: gar nicht fahren. Weshalb manch findige Eltern ein günstiges Motorrad ab 80 cm³ Hubraum auf sich anmelden, um dem Nachwuchs einen Kfz-Versicherungseinstieg zu einem günstigeren Tarif zu ermöglichen.
Wie funktioniert das genau? Man nehme ein motorisiertes Zweirad, Trike oder Quad, das mindestens 80 cm³ Hubraum vorweisen und zugelassen werden kann. Am besten die Hubraumklasse der 125er meiden, denn die kommen meist teurer in der Versicherung, da sie beliebt bei jungen Motorradeinsteigern ist. Etwas Gereifteres mit um die 200, 250 cm³ Hubraum und möglichst wenig Leistung kann es unter Umständen auf gerade einmal 20 Euro Beitragssatz im Jahr bringen. Damit erkauft man sich günstig schadensfreie Jahre.
Versicherungsnehmer muss nicht Halter sein
Und wie kommt der Führerscheinneuling an den daraus resultierenden Schadensfreiheitsrabatt? Diese Möglichkeit ergibt sich daraus, dass der Versicherungsnehmer nicht automatisch Halter des Fahrzeugs sein muss. Im Hinblick auf eine spätere Übertragung sollte der Versicherungsnehmer aber verwandt sein mit dem Führerscheinneuling, der später von den Prozenten profitieren soll (s.u.). Eine dieser Personen meldet das Fahrzeug auf sich bei der Kfz-Versicherung an. Jedes Jahr in dem das Fahrzeug schadenfrei bleibt, steigt es eine Stufe höher in der Schadensfreiheitsklasse (SF) und der Vertrag läuft mit höherem Schadensfreiheitsrabatt weiter.
Auf diesen Vertrag können grundsätzlich auch Fahrzeuge anderer Halter versichert werden – Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter müssen sich aber natürlich darüber einig werden, denn die Rechnung geht erstmal an den Versicherungsnehmer.
Wann ist der Schadensfreiheitsrabatt übertragbar?
Grundsätzlich ist auch eine Übernahme des Vertrages bzw. des Schadensfreiheitsrabattes durch den Fahrzeughalter möglich. Aber die Übertragung von SF-Klassen ist nicht bedingungslos. Fast immer ist es möglich, die SF-Klasse auf die eigenen Kinder, den Ehepartner oder auf die Eltern zu übertragen. Viele Versicherungsgesellschaften erlauben es aber auch für den Lebensgefährten, nicht-leibliche Kinder oder Enkel.
Oft, aber nicht immer, verlangt die Versicherung auch, dass der Empfänger des Schadensfreiheitsrabattes regelmäßig mit dem Auto gefahren ist, dessen Schadenfreiheitsrabatt übertragen werden soll. Manche Gesellschaften verlangen zusätzlich, dass der Empfänger als Hauptfahrer gemeldet war. Wer also eine Versicherung schon mit dem Ziel abschließt, später den SF-Rabatt zu übertragen, sollte schon vor dem Abschluss des Vertrages beim Anbieter nachfragen, wie der das handhabt.
Aber Vorsicht: Es können immer nur so viele schadenfreie Jahre übertragen werden, wie der Empfänger seinen Führerschein besitzt.
Saisonkennzeichen: Mit einem Saisonkennzeichen wird der Versicherungsbeitrag zwar noch niedriger, für die Anrechnung von schadenfreien Jahren muss das Fahrzeug aber mindestens 180 Tage, sechs Monate oder über sechs Monate versichert gewesen sein – je nach Versicherungsgesellschaft.
Rückdatierung: Wird ein Fahrzeug erst im August oder später angemeldet, steigt der Versicherungsnehmer zum nächsten Januar nicht in die nächst höher SF-Klasse ein, da der Versicherungsvertrag hierfür mindestens sechs Monate bestanden haben muss. Da lohnt sich oft eine Rückdatierung bei Vertragsabschluss auf den 1. Juli oder früher – je nach Versicherungsgesellschaft.
Steuer: Für ein Motorrad mit 125 cm³ oder weniger Hubraum, fallen keine Steuern an – außer das Fahrzeug leistet mehr als 11kW (15 PS). Dann wäre auch für ein Leichtkraftrad zwischen 50 und 125 cm³ die normale Motorrad-Steuer fällig: Pro angefangene 25 cm³ Hubraum sind das 1,84 Euro Kfz-Steuer im Jahr.
Schadenfreie Jahre: das sind gewöhnliche Kalenderjahre, also ein Zeitraum von 12 Monaten. Die Schadenfreiheitsklasse richtet sich nach den schadenfreien Jahren. Beispiel: Wer zwei Jahre keinen Schaden meldet – und bei SF 4 angefangen hat – wird in die Schadenfreiheitsklasse 6 (SF 6) hochgestuft. Je höher die SF, desto niedriger kann der Beitragssatz werden. Kann, muss aber nicht. Zumindest nicht sofort. Mehrere SF-Klassen können sich nämlich auch einen Beitragssatz teilen.
Versicherungsbeitrag: Die Höhe des Betrags richtet sich nach den Beitragsklassen für Haftpflicht und Kasko. Und da kalkuliert jede Versicherung anders. Die Rabattstaffeln unterscheiden sich aber auch innerhalb einer Versicherung. Bei der wgv beispielsweise erreicht man mit einem Motorrad nach sieben schadenfreien Jahren (SF 7) den niedrigsten Beitragssatz von 30 Prozent, mit einem Pkw sind es 22 schadenfreie Jahre (SF 22). Bei wie viel Prozent der niedrigste Beitragssatz liegt, entscheidet ebenfalls jede Versicherung für sich.
Unterschiedliche Beitragssätze: Versicherungsgesellschaften zählen Krafträder und Pkw zwar zur selben Fahrzeuggruppe – der Schadenverlauf kann also übertragen werden – jedoch bedeutet das nicht, dass die gleichen Beitragssätze gelten. Für Motorräder sind die Beitragssätze in der Haftpflicht oft ein wenig höher, in der Kasko dafür niedriger. Wenn der Junior also beispielsweise die SF 4 übernimmt, was beim Motorrad für die Haftpflicht 39 Prozent Beitragssatz und die Vollkasko 44 Prozent bedeutete, können das beim Auto in der SF 4 für die Haftpflicht 52 Prozent und für die Vollkasko 45 Prozent Beitragssatz sein.
Zweitwagen: Soll ein Fahrzeug für einen Führerscheinneuling als Zweitwagen angemeldet werden, ist unbedingt zu beachten, dass er nicht durch eine geltende Mindestaltersgrenze ausgeschlossen ist. Möchte der Spross später den Schadenverlauf auf sich übertragen haben, ist natürlich nur die SF des Zweitwagens übertragbar.
Moped oder Kleinkraftrad: Es gibt einzelne Versicherungsgesellschaften, die einen Rabatt gewähren, wenn der Führerscheinneuling nachweisen kann, dass er mindestens zwölf Monate schadenfrei mit einem Moped oder Kleinkraftrad gefahren ist. Oft gibt es einen festgelegten Zeitraum zwischen abgelaufenem Mopedvertrag und neuer Kfz-Versicherung, der nicht überschritten werden darf.
Umgekehrt geht das übrigens auch: Bei der Kfz-Versicherung gibt es oft schon ab dem 65. Lebensjahr einen Seniorenzuschlag. Der kann umgangen werden, indem das Fahrzeug von jemand jüngerem versichert wird.