Polizei beschlagnahmt Raser-Bike dank Verkaufsanzeige: Gebrauchtkauf-Falle mal anders

Raser nach 8 Monaten erwischt
Gebrauchte Ninja führt Polizei zum Raser

ArtikeldatumVeröffentlicht am 23.04.2026
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Beschlagnahmtes Motorrad
Foto: Polizeipräsidium Heilbronn

Im August 2025 floh ein Motorradfahrer in oder um Bad Mergentheim vor einem Streifenwagen. Von über 140 km/h innerorts war und ist die Rede. Dingfest gemacht werden konnten damals weder Bike noch Biker. Doch es gab einen Verdacht.

Kennzeichen gefälscht

Zur Zeit des Tatbestands war die Kawasaki ZX-10R mit einem gefälschten Nummernschild unterwegs. Daher konnte der Halter nicht ermittelt werden. Doch die Ermittler hatten nach Zeugenaussagen, die das Motorrad und den Fahrer beschreiben konnten, über Monate einen Verdacht. Jedoch fehlten die Beweise, um den 21-jährigen vermeintlichen Fahrer zu überführen. Doch im April 2026 konnte das gesuchte Fahrzeug plötzlich und direkt mit dem Verdächtigen verbunden werden.

Motorrad verkauft, Raser erwischt

Im April 2026 wurden die Ermittler auf die Verkaufsanzeige einer 10er-Ninja aufmerksam, die einige Gemeinsamkeiten mit dem gesuchten Motorrad aufwies. Nach daraufhin gezielten Nachforschungen fanden die Ermittler das gesuchte Motorrad in einer Garage, stellten es sicher und beschlagnahmten es. Die Verbindung zum Verdächtigen: Er bot das Bike zum Verkauf an.

Das sind die Vorwürfe gegen den 21-Jährigen

Im Raum gegen den 21-Jährigen stehen mehrere Vorwürfe. Da wäre wohl zum einen eine Anzeige nach § 315d StGB, der verbotene Kraftfahrzeugrennen regelt. In diesem Falle wohl Absatz 3: "(…) sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen." Hier steht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe im Raum.

Zum anderen zählt das gefälschte Kennzeichen als Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Hier drohen nach Absatz 1 bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

Weiterhin steht der § 315c StGB als möglicher Anklagepunkt: Gefährdung im Straßenverkehr. Wurde in diesem Zuge Leib und Leben anderer Menschen gefährdet, drohen ebenfalls fünf Jahre Gefängnis.

So oder so: Der Lappen dürfte im Falle einer Verurteilung erst einmal weg sein, ebenso das Bike. Eine MPU dürfte ebenfalls anstehen.

Fazit