Im konkreten Fallbeispiel, verhandelt am Oberlandesgericht in Brandenburg, war ein Autofahrer auf der Autobahn unterwegs. Die Schilder zum örtlichen Tempolimit – 120 – standen auf beiden Seiten gut sichtbar. 2,6 Kilometer weiter blitzte ihn eine Radarfalle – mit 68 km/h über dem Limit. Das entspricht einer Überschreitung von mehr als 50 Prozent. Die Behörde verhängte 2 Monate Fahrverbot und 840 Euro Bußgeld. Die Begründung dazu: "vorsätzliches Handeln". Der Fahrer klagte dagegen – und verlor.
Fahrer klagte erfolglos gegen doppeltes Bußgeld
Der erwischte "Tempo-Sünder" argumentierte so: Die große Distanz zwischen Schild und Messstelle spreche für Fahrlässigkeit, nicht für Vorsatz. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 1 ORbs 181/25) ließ das jedoch nicht gelten. Die Begründung des Gerichts: 2.600 Meter seien mehr als genug, um ein Schild wahrzunehmen und die Geschwindigkeit anzupassen. Wer nach dieser Strecke noch mit 188 km/h fahre, nehme den Verstoß zumindest billigend in Kauf – und das gilt juristisch eben doch als Vorsatz.
Besonders harte Strafen bei Vorsatz – auch für Motorradfahrer
Im deutschen Verkehrsrecht gibt es nämlich diese zwei Stufen: Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wer aus Unachtsamkeit zu schnell fährt, handelt fahrlässig. Wer ein Schild sieht, es registriert – und trotzdem weiter Gas gibt, handelt vorsätzlich. Die Einordnung als "bedingt vorsätzlich" hat direkte Folgen: Das Bußgeld kann doppelt so hoch ausfallen. Wie im konkreten Beispiel werden dann aus 420 Euro 840 Euro.
Häufige Anwendung der Verdopplung in Deutschland
Die Verdopplung des Bußgelds ist im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht verankert. Grundlage ist § 3 Absatz 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung. Dort ist geregelt, dass bei vorsätzlicher Begehung die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsätze erhöht zur Anwendung kommen können. Und in der Praxis bedeutet das oft eine Verdopplung des Bußgelds. Ob Autofahrer oder Motorradfahrer spielt dabei keine Rolle.












